Glossar zur Taxonomie:

  1. 3-Level-Test
  2. Artikel 8
  3. CSRD
  4. Delegierter Rechtsakt
  5. DNSA
  6. Doppelte Wesentlichkeit
  7. Ermöglichende Tätigkeiten
  8. ESG
  9. European Green Deal
  10. Klimaschutz
  11. KPIs
  12. Kreislaufwirtschaft
  13. Mindestschutz
  14. NaDiVeG
  15. NFRD
  16. Offenlegung
  17. Ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit
  18. SFDR
  19. Taxo4
  20. Taxonomiefähigkeit
  21. Taxonomiekonformität
  22. Technische Bewertungskriterien
  23. Transparenz
  24. Umweltziele
  25. Übergangstätigkeiten

3-Level-Test: In einer dreistufigen Prüfung müssen die taxonomiefähigen Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Taxonomiekonformität bewertet werden. Wenn diese Prüfung jeweils positiv ausfällt, kann eine Wirtschaftstätigkeit als taxonomiekonform und somit als „grün“ ausgewiesen werden:

Erstens: Überprüfung, ob die relevanten technischen Prüfkriterien für den Beitrag zu einem Umweltziel eingehalten werden.

Zweitens: Überprüfung, ob keine wesentlichen Beeinträchtigungen anderer Ziele („Do No Significant Harm“-Regel) vorherrschen. 

Drittens: Überprüfung, ob die Einhaltung von sozialen Mindeststandards sichergestellt ist. 

Quelle: https://www.wko.at/branchen/ooe/industrie/WKOOe_Leitfaden-EU-Taxonomie-v2_WEB.pdf

Artikel 8: Der Artikel nimmt Bezug auf die „Transparenz in nicht-finanziellen Erklärungen von Unternehmen“. Folgende Punkte sind hier offenzulegen:

  • Anteil der Umsatzerlöse aus Produkten und Dienstleistungen, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig gelten.
  • Anteil ihrer Investitionsausgaben, und soweit zutreffend
  • Anteil ihrer Betriebsausgaben, in Zusammenhang mit Vermögensgegenständen und Prozessen.

Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32020R0852

CSRD: Bei der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) – auch Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen genannt – handelt es sich um eine EU-weite Informationspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte.

Die damit verbundenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen die Bewertung von Unternehmen vor dem Hintergrund des europäischen Green Deals erleichtern. Die EU-Vorschriften gelten für alle großen Unternehmen und für alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen (mit Ausnahme von börsennotierten Kleinstunternehmen).

„Großes Unternehmen“ ist ein gesetzlich definierter Begriff und bezeichnet eine Einheit, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Mehr als 250 Mitarbeitende
  • Mehr als 20 Mio. Euro Bilanzsumme
  • Mehr als 40 Mio. Euro Umsatz

Quelle: https://www.wko.at/service/umwelt-energie/Informationspflicht-ueber-Nachhaltigkeitsaspekte.html

Delegierter Rechtsakt: Delegierte Rechtsakte sind von der Europäischen Kommission erlassene Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die der Änderung oder Ergänzung von nicht wesentlichen Vorschriften von Rechtsakten dienen. Sie sind als dynamische Dokumente zu verstehen, die von Zeit zu Zeit an den technischen Fortschritt und an neue Entwicklungen angepasst werden können. Die in der EU-Taxonomie-Verordnung allgemein verankerten Anforderungen werden durch detaillierte „technische Bewertungskriterien“ konkretisiert und in Form von „delegierten Rechtsakten“ erlassen. 

Quelle: https://www.cerhahempel.com/fileadmin/docs/publications/Krenn/Taxonomy_-_Technische_Bewertungskriterien_DE.pdf

https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/glossary/delegated-acts.html

DNSA: Bedeutet „Do No Significant Harm“ und steht für das Prinzip der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen.Entsprechend diesem Prinzip ist eine Investition dann nachhaltig, wenn sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung einer oder mehrerer Umweltziele beiträgt.

Quelle: https://www.quentic.at/fachbeitraege/doppelte-wesentlichkeit-und-dnsh-kriterien/

Doppelte Wesentlichkeit: Ist ein zentrales Element der CSRD und berücksichtigt im Rahmen der Nachhaltigkeitsbewertung zwei Perspektiven: Inside-Out und Outside-In.  Die Outside-In-Perspektive betrachtet Auswirkungen von externen Themenstellungen auf das Unternehmen und Inside-Out Perspektive betrachtet Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt und Nachhaltigkeit.  

Quelle: https://www.quentic.at/fachbeitraege/doppelte-wesentlichkeit-und-dnsh-kriterien/

Ermöglichende Tätigkeiten: Mit der Klassifizierung von wirtschaftlichen Tätigkeiten als „ermöglichende Tätigkeiten“ bzw. „Übergangstätigkeiten“ werden Aktivitäten erfasst, die normalerweise nicht als ökologisch nachhaltig einzustufen wären, aber dennoch zum übergeordneten Ziel der Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit beitragen und aus diesem Grund berücksichtigt werden. Ermöglichende Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die es einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen, ihre Umweltziele zu erreichen. Ein Beispiel ist die Herstellung von Windkrafträdern, welche die emissionsarme Produktion von „grünem“ Strom bewerkstelligen.

Quelle: https://www.cerhahempel.com/fileadmin/docs/publications/Krenn/Taxonomy_-_Technische_Bewertungskriterien_DE.pdf

ESG: Die sogenannten ESG-Kriterien bestimmen, ob und in welchem Ausmaß eine wirtschaftliche Tätigkeit als ökonomisch nachhaltig einzustufen ist oder, anders ausgedrückt, wie „grün“ oder „nachhaltig“ ein Unternehmen ist. Die Buchstaben ESG stehen für Environment (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (verantwortungsvolle Unternehmensführung).

Quelle: https://www.wko.at/service/unternehmensfuehrung-finanzierung-foerderungen/eu-taxonomie-verordnung-eutax.html

European Grean Deal: Mit dem European Green Deal soll bis 2050 die Klimaneutralität in der EU erreicht werden. Um die Ausrichtung und Finanzierung des Green Deal zu unterstützen, werden Finanzströme in ökologisch nachhaltige Aktivitäten umgeleitet. Dafür wurde die EU-Taxonomie für „Sustainable Finance“ entwickelt – ein Klassifizierungssystem zur Definition „ökologisch nachhaltiger Geschäftsaktivitäten“.

Quelle: https://www2.deloitte.com/de/de/pages/audit/articles/eu-taxonomie-nachhaltigkeitsberichterstattung.html

Klimaschutz: Das erste der sechs Umweltziele der Taxonomie-Verordnung. Beim Ziel Klimaschutz unterscheidet die EU-Taxonomie die ökologisch nachhaltigen Geschäftstätigkeiten in nach den Kategorien Kohlenstoffarme Tätigkeiten, Übergangstätigkeiten und Ermöglichende Tätigkeiten. Eine Wirtschaftstätigkeit muss wesentlich dazu beitragen, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre zu stabilisieren, indem Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen („1,5-Grad-Ziel“) vermieden oder verringert werden oder die Speicherung von Treibhausgasen verstärkt wird.

Quelle: https://www.wko.at/branchen/ooe/industrie/WKOOe_Leitfaden-EU-Taxonomie-v2_WEB.pdf

KPIs: Drei KPIs (Key Performance Indicators/Schlüsselkennzahlen) stehen bei der Berichterstattung zu den sechs Umweltzielen im Fokus – diese sind Umsatz, CapEx und OpEx.

  • Umsatz: Anteil des Umsatzes von Produkten oder Dienstleistungen im Zusammenhang

mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten.

  • CapEx: Anteil der Gesamtinvestitionen (CapEx) im Zusammenhang mit Vermögenswerten

oder Prozessen, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.

  • OpEx: Anteil der Betriebsausgaben (OpEx) im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder

Prozessen, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.

Quelle: https://www.wko.at/branchen/ooe/industrie/WKOOe_Leitfaden-EU-Taxonomie-v2_WEB.pdf

Kreislaufwirtschaft: Die Kreislaufwirtschaft ist ein Modell der Produktion und des Verbrauchs, bei dem bestehende Materialien und Produkte so lange wie möglich geteilt, geleast, wiederverwendet, repariert, aufgearbeitet und recycelt werden. Auf diese Weise wird der Lebenszyklus der Produkte verlängert.

In der Praxis bedeutet dies, dass Abfälle auf ein Minimum reduziert werden. Nachdem ein Produkt das Ende seiner Lebensdauer erreicht hat, verbleiben die Ressourcen und Materialien so weit wie möglich in der Wirtschaft. Sie werden also immer wieder produktiv weiterverwendet, um weiterhin Wertschöpfung zu generieren.

Quelle: https://www.europarl.europa.eu/news/de/headlines/priorities/kreislaufwirtschaft/20151201STO05603/kreislaufwirtschaft-definition-und-vorteile

Mindestschutz: Der sogenannte Mindestschutz gemäß Artikel 18 der EU-Taxonomie Verordnung soll sicherstellen, dass eine Wirtschaftstätigkeit nur dann als nachhaltig gelten kann, wenn sie auch internationalen Menschen­rechtsstandards und Vorschriften zu Themen wie Bestechung und Korruption, Besteuerung und fairer Wettbewerb entspricht. Der Artikel 18 bezieht sich dabei auf folgende Dokumente: die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die Grundprinzipen und Rechte der IAO (Internationale Arbeitsorganisation) sowie auf die Internationale Charta der Menschenrechte. 

Quelle: https://insights.controller-institut.at/welche-kriterien-muessen-fuer-den-mindestschutz-des-artikel-18-der-eu-taxonomie-erfuellt-werden/

NaDiVeG: Mit dem „Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz“ (NaDiVeG) wurde die sogenannte NFI-Richtlinie der Europäischen Union (englisch: NFRD – Non Financial Reporting Directive) auf nationaler Ebene umgesetzt. Es verpflichtet bestimmte große Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die NFRD wird im Jahr 2024 von der CSRD abgelöst.

Quelle: https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/nachhaltigkeit/unternehmen/nadiveg.html

https://www.bmj.gv.at/themen/EU-und-Internationales/%C3%9Cberpr%C3%BCfung-der-NFI-Richtlinie.html

NFRD: Steht für „Non Financial Reporting Directive“ und ist in Österreich unter dem Begriff „NaDiVeG“ (Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz) bekannt und umgesetzt. Die Richtlinie verpflichtet zur Berichterstattung bezüglich Umwelt- und Sozialbelange, Belange von Arbeitnehmenden, Korruptionsbekämpfung sowie Maßnahmen zur Achtung der Menschenrechte. Ab 2024 wird sie von der CSRD abgelöst. 

Quelle: https://grubengold.io/blog/nfrd-non-financial-reporting-directive-das-wichtigste-zusammengefasst/

Offenlegung: Veröffentlichung und Transparenz von bis dato nicht bekannten Inhalten.

Quelle: https://www.dwds.de/wb/Offenlegung

Ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit: Eine Wirtschaftstätigkeit ist dann nachhaltig im Sinne der EU-Taxonomie, wenn folgende vier Punkte erfüllt sind:

  • wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen leistet
  • sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung einer oder mehrerer Umweltziele beiträgt
  • sie unter Einhaltung des festgelegten Mindestschutzes ausgeführt wird und
  • sie den technischen Bewertungskriterien der EU-Kommission entsprechen

Quelle: https://www.wko.at/branchen/ooe/industrie/WKOOe_Leitfaden-EU-Taxonomie-v2_WEB.pdf

SFDR:  Im Rahmen des „European Green Deal“ und der „Sustainable Finance Strategy“ der EU gibt es eine Reihe von Neuerungen, die die Transparenz bezüglich des Einbezugs von Nachhaltigkeitskriterien in Entscheidungsprozesse für Investitionen erhöhen soll. Die SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation) ist vor allem auf Finanzunternehmen zugeschnitten und ist, neben der EU-Taxonomie und der CSRD, eine der drei wichtigsten EU-Regularien zur Unternehmenstransparenz.

Quelle: https://www.ffe.de/veroeffentlichungen/info-was-ist-eigentlich-die-sustainable-finance-disclosure-regulation-sfdr/

Taxo4: Als Taxo4 bezeichnet man die letzten vier Umweltziele (Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen), für die es vorerst, anders als für die ersten beiden Ziele (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel), keine technischen Bewertungskriterien bzw. delegierten Rechtsakt gab.

Quelle: https://greenomy.io/blog/taxo4-final-environmental-objectives

Taxonomiefähigkeit (Eligibility): Taxonomiefähigkeit bedeutet, dass eine Tätigkeit in den Delegierten Verordnungen zu den Umweltzielen der EU-Taxonomie enthalten ist und daher bei der Erhebung der relevanten Kennzahlen zu berücksichtigen ist. Sie sagt aus, dass eine bestimmte Tätigkeit prinzipiell einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs Umweltziele leisten kann, ohne dabei festzustellen, ob die technischen Prüfkriterien tatsächlich eingehalten werden.

Quelle: www.wko.at/branchen/ooe/industrie/WKOOe_Leitfaden-EU-Taxonomie-v2_WEB.pdf

Taxonomiekonformität (Alignment): Die Taxonomiekonformität geht über die Taxonomiefähigkeit hinaus. Das bedeutet, dass eine Tätigkeit den Anforderungen entspricht, die in der Taxonomie speziell für diese Tätigkeit festgehalten sind. Nur wenn eine Tätigkeit die technischen Bewertungskriterien, die „Do no significant harm“-Kriterien und den mit dieser Tätigkeit verbundenen Mindestschutz erfüllt, ist sie taxonomiekonform. 

Quelle: www.wko.at/branchen/ooe/industrie/WKOOe_Leitfaden-EU-Taxonomie-v2_WEB.pdf

Technische Bewertungskriterien: Für die von den Delegierten Rechtsakten in Betracht gezogenen wirtschaftlichen Tätigkeiten werden technische Bewertungskriterien festgelegt, die eine Beurteilung ermöglichen, ob die wirtschaftliche Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu zumindest einem Umweltziel leistet und kein anderes Umweltziel erheblich beeinträchtigt wird. Die technischen Bewertungskriterien stellen Mindestanforderungen dar, die erfüllt werden müssen, damit eine wirtschaftliche Tätigkeit als ökologisch nachhaltig eingestuft werden kann. 

Quelle: www.cerhahempel.com/fileadmin/docs/publications/Krenn/Taxonomy_-_Technische_Bewertungskriterien_DE.pdf

Transparenz: Mit der Taxonomie werden zum ersten Mal europaweit verbindliche Regeln darüber geschaffen, welche Wirtschaftsaktivitäten künftig als ökologisch nachhaltig zu bewerten sind – und welche nicht.  Transparenz im Sinne der EU-Taxonomie bedeutet, dass es für Unternehmen einheitliche Kriterien in Bezug auf ihre Investitionen und Wirtschaftsaktivitäten gibt, die es offenzulegen gilt. Die Taxonomie versteht sich als ein klarer Schritt hin zu einer europaweit verbindlich geregelten Nachhaltigkeitstransparenz. 

Quelle: https://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/Unternehmen/ein-meilenstein-für-mehr-nachhaltigkeitstransparenz.pdf

Umweltziele: Die EU-Taxonomie benennt sechs Umweltziele, diese lauten:

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen

Quelle: https://www.bmk.gv.at/green-finance/finanzen/eu-strategie/eu-taxonomie-vo.html

Übergangstätigkeiten: In der Taxonomie-Verordnung werden „ermöglichende Tätigkeiten“ und „Übergangstätigkeiten“ definiert. Übergangstätigkeiten sind Tätigkeiten, für die es noch keine CO2-armen Alternativen gibt, die im Hinblick auf die Treibhausgasemissionen in dem betreffenden Sektor oder Wirtschaftszweig die beste Leistung erbringen und die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: 

  • Sie dürfen die Entwicklung und den Einsatz von CO2-armen Alternativen nicht behindern 
  • Sie dürfen in Anbetracht der wirtschaftlichen Lebensdauer von CO2-intensiven Vermögenswerten nicht zu Lock-in-Effekten bei diesen Vermögenswerten führen, die den langfristigen Umweltzielen abträglich sind.

Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52022XC1006(01)&from=DE