Wann ein Reparaturbonus in Anspruch genommen werden kann
Seit Ende April gibt es für Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich die Möglichkeit, einen Reparaturbonus zu erhalten, wenn schadhafte Elektrogeräte repariert werden. Versicherte Schadenfälle, wo Ersatzansprüche bestehen, sind ausgenommen. faircheck vermittelt Schadenware an soziale Einrichtungen weiter.
Für den Zeitraum 2022 bis 2023 werden aus Mitteln des Österreichischen Aufbau- und Resilienzfonds 60 Mio. Euro zur Verfügung gestellt, um die Anzahl der Reparaturen von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich zu steigern. Die Förderung ist finanziert aus Mitteln der Europäischen Union – NextGenerationEU. Nachhaltigkeit liegt uns am Herzen, daher möchten wir hier über die genauen Details informieren.
Mit dem Reparaturbonus erhalten Privatpersonen eine Förderung von bis zu 200 Euro für die Reparatur von Elektro- und Elektronikgeräten und/oder bis zu 30 Euro für die Einholung eines Kostenvoranschlags bei teilnehmenden Partnerbetrieben. Die Förderung wird direkt bei Bezahlung der Rechnung unter Vorlage eines Bons für eine Reparatur und/oder für einen Kostenvoranschlag abgezogen.
Wie hoch ist der Reparaturbonus?
• 50% der Bruttokosten
• bis zu 200 Euro für die Reparatur von Elektro- und Elektronikgeräten
• bis zu 30 Euro für die Einholung eines Kostenvoranschlages
Was wird gefördert?
Gefördert werden nicht nur Elektro- und Elektronikgeräte, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden u.a. Küchenmaschine, Wasserkocher, Leuchten, Headset, Smartphone, Notebook, Waschmaschine, E-Bikes, Spielzeug, Lautsprecher, uvm., sondern auch Geräte mit defekten nicht elektronischer Gerätebauteilen dh beispielsweise die defekte Rolle eines Staubsaugers.
Wie kann der Reparaturbonus beantragt werden?
Der Reparaturbon kann schnell und unkompliziert auf www.reparaturbonus.at beantragt und innerhalb von drei Wochen bei einem der teilnehmenden Partnerbetriebe bei Bezahlung der Rechnung eingelöst werden.
Kein Reparaturbonus beim Ersatz durch Versicherungen
Generell von der Förderung ausgeschlossen sind Reparaturdienstleistungen, für welche ein Anspruch auf Ersatz von Dritten besteht (z.B. bei Versicherungen) und für Reparaturen, welche im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen durchgeführt werden.
Ebenso sind Service- und Wartungsarbeiten nicht förderungsfähig, da sie keine Reparaturen darstellen. Weitere Informationen gibt es direkt beim Bundeskanzleramt.
faircheck setzt auf Weiterverwertung von Schadenware
Mit Projekten wie „WEITERfairWERTUNG von Wirtschaftsgütern“ unterstützt faircheck seit geraumer Zeit auch im versicherten Schadenfall die Re- und Upcyclingmöglichkeiten. Defekte E-Geräte werden repariert und beispielsweise Langzeitarbeitslosen in Schulungseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Andere Soziale Organisationen erhalten regelmäßig einwandfreie Schadenware zu ihrer weiteren Verwendung.